Gesetzliche Gebühren und Kosten

Die gesetzlichen Gebühren und Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In zivilen Rechtssachen bestimmt das RVG die Gebühren nach dem Gegenstandswert der zu bearbeitenden Sache (auch genannt Streitwert). Soll etwa Schadensersatz für einen Mandanten in Höhe von EUR 15.000,00 geltend gemacht werden, so stellt dieser Wert zugleich den maßgeblichen Gegenstandswert dar. Der Gegenstandswert ergibt, welche Gebührenbeträge in den gesetzlichen Gebührentabellen der Tätigkeit des Rechtsanwalts zuzuordnen sind. Mittels der Tabellen und des Vergütungsverzeichnisses, die zum RVG gehören, sowie der gesetzlich zu berücksichtigenden Umstände des Falles berechnet sich so die gesetzliche Anwaltsvergütung.

Für rechtsschutzversicherte Mandanten kommt die Übernahme der gesetzlichen Kosten durch die Versicherung in Betracht.

Anstelle dessen kann eine Vergütung des Anwalts auch frei vereinbart werden, z. B. ein Pauschalbetrag oder ein Zeithonorar nach der Dauer der anwaltlichen Tätigkeiten. Wenn die anwaltliche Tätigkeit in einer gerichtlichen Sache erfolgt, dürfen durch die frei vereinbarte Vergütung aber die gesetzlichen Gebühren, die nach dem RVG für die gerichtliche Tätigkeit angefallen wären, nicht unterschritten werden. Stundensätze für ein Zeithonorar können je nach Lage des Falles zwischen 180,00 und 250,00 Euro pro Stunde, in besonderen Fällen auch mehr betragen.

Hier finden Sie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem Vergütungsverzeichnis (RVG-VV). http://www.gesetze-im-internet.de